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745 22 246 / 81

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 30. März 2023 (745 22 246 / 81)

Basel-Landschaft · 2022-03-15 · Deutsch BL

Ergänzungsleistungen

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp. der Parteien beschränkt (vgl. Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG; BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 125 V 193 E. 2), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2017, 9C_763/2016, E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bei der Ermittlung der EL für die Zeit ab 1. Januar 2022 als zu Hause lebende Person (Art. 10 Abs. 1 ELG) oder als Person, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim lebt (Art. 10 Abs. 2 ELG), zu betrachten ist. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Juli 2022 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2). 4.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 – 6 ELG erfüllen und die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 4.2 Das Gesetz unterscheidet bei den Ergänzungsleistungen zwischen einer Berechnung für zu Hause lebende Personen (Art. 10 Abs. 1 ELG) und einer solchen für in Heimen oder Spitälern lebende Personen (Art. 10 Abs. 2 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen werden ausgabeseitig ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf und der Mietzins einer Wohnung berücksichtigt (vgl. Art. 10 Abs. 1 ELG), bei in Heimen lebenden Personen die Tagestaxe des Heims sowie ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 ELG). Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden. Sie haben jedoch dafür zu sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit begründet wird. 4.3 Nach Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG bestimmt der Bundesrat die Definition des Heims. Auf dieser Delegationsgrundlage hat er in Art. 25a Abs. 1 ELV geregelt, dass als kantonal bewilligtes und anerkanntes Heim jede Einrichtung gilt, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Diese Norm entbindet Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung als Heim zu halten haben (Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2015, 9C_212/2014, E. 3.1). Dementsprechend gilt nach Ziff. 3151.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vom 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2023, als Heim jede Einrichtung, die von einem Kanton anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Ziff. 3151.03 WEL gibt auch allen auf der Liste der anerkannten Pflegeheime aufgeführten Einrichtungen bei den EL den Status als Heim. Weiter gelten heimähnliche Institutionen dann als Heim, wenn sie von einem Kanton als Heim anerkannt werden, über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen oder wenn eine IV-Stelle im Zusammenhang mit der Gewährung der Hilflosenentschädigung von einem Heim ausgeht (Ziff. 3151.05 WEL). 5.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 davon aus, dass sich die Ansätze der Hilflosenentschädigung zu einer Altersrente bei einem Aufenthalt in einer Institution ohne eigentliche Heimanerkennung nicht ändern und somit die Voraussetzungen von Art. 25a Abs. 2 ELV nicht gegeben seien. Erst wenn die Beschwerdeführerin in ein Heim mit einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung ziehe, würden sich auch die Ansätze der Hilflosenentschädigung und die Berechnung der EL ändern. 5.2. Vorliegend steht unbestritten fest, dass der Wohnpark B. weder vom Kanton als Heim anerkannt ist, noch eine entsprechende Betriebsbewilligung im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV besteht (vgl. Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Basel-Landschaft). Deshalb erfolgte die Berechnung der Beschwerdegegnerin zu Recht gemäss der WEL für zu Hause lebende Personen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist folglich nachvollziehbar. 6.1 Mit Beschluss der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 20. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung der AHV, mittleren Grades, rückwirkend ab 1. Juni 2022 zugesprochen. Fraglich ist, ob die Bestimmung von Art. 25a Abs. 2 ELV, wonach die durch die IV-Stelle vorgenommene Qualifizierung als Heimbewohnerin im Rahmen der Hilflosenentschädigung auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin gilt, auch von der Ausgleichskasse für ihre Gewährung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen im Rahmen der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung zu einer AHV-Rente übernommen werden kann resp. muss. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, für sie bestehe in diesem Fall eine Bindungswirkung, denn eine Unterscheidung nach Versicherungsträger sei vom Gesetzgeber nicht gewollt und der Heimbegriff im Rahmen der EL müsse einheitlich angewendet werden. Ein Wegfall der Bindungswirkung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Unterscheidung zwischen einer Hilflosenentschädigung der IV (mit Kürzung auf ¼ bei einem Heimaufenthalt) und der Hilflosenentschädigung der AHV (ungekürzte Ausrichtung und Besitzstand) auf einem sachlichen Punkt beruhe. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Eine Bindungswirkung bestehe deshalb, da die Hilflosenentschädigung der AHV grundsätzlich unter denselben Bedingungen ausgerichtet werde wie jene der IV. Auch die Bemessung der Hilflosigkeit erfolge gemäss Art. 66 bis AHVV nach den entsprechenden Bestimmungen der IV. Der weite Heimbegriff der IV (vgl. Art. 35 ter IVV) im Vergleich zur AHV würde deshalb zu stossenden Ungleichheiten führen, denn die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung und Bemessung der Hilflosigkeit in beiden Versicherungszweigen seien sinngemäss gleich, jedoch gehe der Heimbegriff auseinander. So werde eine versicherte Person im AHV-Alter mit Aufenthalt in einer kollektiven Wohnsituation, welche die Voraussetzungen der IV an sich erfüllen würde, erheblich schlechter gestellt, da sich bei dieser die Berechnung der EL nach den Grundsätzen für Zuhause lebende Personen richte (vgl. Art. 10 Abs. 1 ELG). Diese Unterscheidung führe zu keinem sinnvollen Resultat, da sie bedeute, dass Versicherte im AHV-Alter in einer nicht anerkannten, aber sehr zweckmässigen kollektiven Wohnsituation in ein formell anerkanntes Alters- und Pflegeheim übertreten müssten, welches oftmals deutlich teurer sei. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Heimberechnung ausgeschlossen sein solle, wenn die EL von Versicherten, welche bisher eine reguläre Hilflosenentschädigung der IV erhalten haben, beim Bezug der AHV-Rente nicht gekürzt werde, gehe fehl, weil damit diese Personen mit Erreichen des AHV-Alters bei der EL nur noch als Zuhause lebende Personen anerkannt würden. Der Aufenthalt von Personen mit mittlerer Hilflosigkeit in einer anerkannten kollektiven Wohnform nach Art. 35 ter IVV solle daher in jedem Fall und zwar unabhängig davon, ob die Person das AHV-Alter bereits erreicht habe, zu einer Heimberechnung führen. Die Unterscheidung, ob die Hilflosenentschädigung von der IV oder der AHV ausbezahlt werde, könne kein sinnvolles Kriterium sein, um die EL unterschiedlich zu berechnen. Insbesondere in Fällen, wo die versicherte Person zunächst eine Hilflosenentschädigung der IV beziehe, welche nach Erreichen des AHV-Alters in eine Hilflosenentschädigung der AHV umgewandelt werde, führe durch die Differenzierung nach Versicherungsträger zu einem unsinnigen Resultat. Zur Vermeidung einer unzulässigen Diskriminierung seien die Gesetze verfassungskonform auszulegen bzw. die Gesetzeslücke zu füllen und es sei der weite Heimbegriff der IV der Berechnung der EL zugrunde zu legen. Entsprechend seien deshalb im vorliegenden Fall die EL basierend auf den Heimtaxen des Wohnparks B. zu berechnen. Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 davon aus, dass die Anerkennung als Heimbewohnerin im Zusammenhang mit der Hilflosenentschädigung dann keine Bindungswirkung im Sinne von Art. 25a Abs. 2 ELV entfalte, wenn die Hilflosenentschädigung zusammen mit einer Altersrente der AHV ausgerichtet werde. In diesen Fällen werde die Hilflosenentschädigung ungekürzt ausbezahlt, so dass auch die Voraussetzung von Art. 42 ter Abs. 2 IVG nicht erfüllt sei. Der klare Wortlaut des Gesetzes stelle die Voraussetzung auf, dass die IV-Stelle die versicherte Person als Heimbewohnerin betrachten müsse, damit auch die Ausgleichskasse als EL-Durchführungsstelle dies tun könne. Die Ausgleichskasse habe aber weder die Aufgabe noch die Qualifikation, eine Institution als Heim anzuerkennen. Die Beschwerdegegnerin schloss damit, dass der Gesetzgeber wohl nicht jeden Bezüger einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohner anerkennen wollte. 6.3 Das AHVG stellt bei der Ausrichtung der Ergänzungsleistungen sowie der Hilflosenentschädigung auf die kantonale Anerkennung bzw. auf die kantonale Betriebsbewilligung einer Institution ab. Als Heim gilt demnach jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt (Art. 43 bis Abs. 1 bis AHVG i.V.m. Art. 66 bis Abs. 3 AHVV). Die Invalidenversicherung hingegen umschreibt den Heimbegriff auf Verordnungsstufe detailliert und eigenständig. Anders als die AHV und die EL stellt die IV nicht auf die kantonale Anerkennung als Heim oder die entsprechende kantonale Betriebsbewilligung ab, sondern definiert das Heim anhand materieller Merkmale. Als Heim im Sinne des IVG gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt, nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art wann oder von wem erhält oder eine pauschale Entschädigung für Pflege- und Betreuungsleistungen entrichten muss (Art. 35 ter IVV). Nicht als Heim gelten kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen, einkaufen, eigenverantwortlich und selbstbestimmend leben und die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann. 6.4.1 Unbestritten ist, dass der Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV auch zu einer Anerkennung des Heimaufenthalts für die EL führt. Während der Verordnungsgeber sowohl im Bereich der AHV als auch in demjenigen der EL auf formale Kriterien abstellt, nämlich auf die kantonale Anerkennung als Heim oder die entsprechende kantonale Betriebsbewilligung, definiert er das Heim im Bereich der Invalidenversicherung zusätzlich anhand materieller Merkmale (Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 2022, 8C_747/2021, E. 3.3). Somit geht der Heimbegriff im IVG weiter als derjenige im AHVG. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der EL der AHV aber lediglich auf die formellen Kriterien des Heimbegriffs abzustellen, was vom Bundesgericht und auch von anderen kantonalen Gerichten bereits mehrfach bestätigt wurde. 6.4.2 Das Bundesgericht hat im Grundsatzentscheid BGE 139 V 358 erkannt, dass die Heimdefinition von Art. 66 bis Abs. 3 AHVV bundesrechtskonform ist. Ausgelegt nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihr zugrunde liegenden Wertungen ist auch die Regelung in Art. 25a ELV somit verfassungs- und gesetzeskonform. Wenn Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG regelt, der Bundesrat bestimme die Definition des Heims, kann dieser die Kompetenz an die Kantone weiter-delegieren. Es ist im Sinne der ratio legis, dass dafür die Kantone zuständig sind, soweit nicht ohnehin bundesrechtliche Regelungen Platz greifen. Das aus den Materialien ersichtliche Postulat einer einheitlichen Heimdefinition ist von Art. 25a ELV in dem Sinne erfüllt, als die Verordnungsnorm die Anerkennungsvoraussetzungen klar und einheitlich definiert. Dass deren Erfüllung in concreto von einer kantonalen Heimzulassung abhängt, macht die bundesrechtlich geforderte Einheitlichkeit keineswegs rückgängig. Wenn eine wesentliche Funktion der einheitlichen Definition darin bestehen soll (BBl 2005 6228 zu Art. 9 Abs. 5 lit. h E-ELG), dass EL-Bezügerinnen und -Bezüger beim Kantonswechsel wissen, ob sie ELrechtlich neu in ein Heim eintreten oder in ein anderes Heim wechseln oder aber mit dem Wechsel aus einem Heim austreten (was auch kantonsintern von Relevanz ist), wird dieser gesetzlichen Vorgabe mit einer kantonalen Liste ohne weiteres Genüge getan (BGE 139 V 358, E. 4.5). 6.4.3 In BGE 141 V 255 äusserte sich das Bundesgericht dahingehend, dass sich die vom Bundesrat im Rahmen der delegierten Rechtssetzungsbefugnis vorgenommene Definition des Heims auf das gesamte ELG bezieht. Die in Art. 25a Abs. 1 ELV beschriebene Beschränkung des ELrechtlichen Heimbegriffs auf Einrichtungen, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, gilt grundsätzlich überall dort, wo das ELG von Heim spricht. Ansonsten würde das mit der Delegationsnorm anvisierte gesetzgeberische Ziel, nämlich die Bestimmung eines einheitlichen und klaren, im gesamten EL-Bereich massgeblichen Heimbegriffs, vereitelt. Aufgrund des übergeordneten Rechts besteht kein zusätzlicher Regelungsbedarf durch Verwaltung und Gerichte. Die Rechtsprechung gemäss BGE 118 V 142 über den ELrechtlichen Heimbegriff ist somit durch die bundesrechtliche Neuregelung überholt. 6.5 Sobald ein Heimaufenthalt vorliegt, reduziert sich die Leistungszuständigkeit der Bundessozialversicherungen erheblich. Bei der Finanzierung der Ergänzungsleistungen gehen 5/8 der jährlichen EL zulasten des Bundes und 3/8 werden von den Kantonen getragen (Art. 13 Abs. 1 ELG). Bei Personen, die zu Hause leben, beteiligt sich der Bund zu 5/8 an den gesamten jährlichen EL. Bei im Heim lebenden Personen beteiligt sich der Bund nur an jenen Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Heimaufenthalt stehen. Für diese Personen ist deshalb eine sogenannte Ausscheidungsrechnung vorzunehmen. Dabei wird im Wesentlichen berechnet, wie hoch ihr EL-Anspruch wäre, wenn sie stattdessen zu Hause leben würde. An diesem Teil beteiligt sich der Bund zu 5/8. Den Rest tragen die Kantone. Ein weiter Heimbegriff wirkt sich folglich zulasten der Kantone aus. 6.6 Aus den vorstehend erwähnten Entscheiden und Materialien ist zu lesen, dass die Ungleichbehandlung vom Gesetzgeber gewollt ist. Es soll in der IV eine grössere Wahlfreiheit bezüglich des Heimes für Menschen mit Beeinträchtigungen bestehen als für die EL-Bezüger der AHV. Dies lässt sich mit den Leistungspflichten der Bundessozialversicherungen und namentlich den individuellen Leistungen der AHV und der IV begründen, denn ein weiter Heimbegriff wirkt sich zulasten der Kantone aus. Würde also der Heimbegriff auch bei den EL zur AHV weit ausgelegt, hätten die Kantone deutlich höhere Kosten. Es braucht somit keine Lückenfüllung und es kann deshalb vorliegend auch keine Anwendung von Art. 25a Abs. 2 ELV im Bereich der AHV abgeleitet werden. Es liegt dementsprechend keine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung vor.

E. 7 Der Wohnpark B. ist unbestrittenermassen weder vom Kanton als Heim anerkannt, noch besteht eine entsprechende Betriebsbewilligung im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV (vgl. Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Basel-Landschaft). Eine sinngemässe Anwendung des IVrechtlichen Heimbegriffs auf den Heimbegriff der AHV ist wie dargelegt vom Gesetzgeber nicht gewollt. Demnach lebte die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum nicht in einem Heim nach Art. 25a Abs. 1 ELV, womit die Berechnung der EL zu Recht auf Basis der zu Hause lebenden Personen erfolgte. Aus den hiervor aufgeführten Gründen ist die Beschwerde somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 8.1 Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen. Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. September 2022 die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter bewilligt wurde, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 5. Oktober 2022 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 9,3 Stunden geltend gemacht, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.--. Hinzu kommen Auslagen im Betrag von insgesamt Fr. 239.80. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist demnach ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'261.50 (9,3 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 239.80 zzgl. 7,7 % MWSt) aus der Gerichtskasse auszurichten. 8.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Simon Rosenthaler ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'261.50 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 30. März 2023 (745 22 246 / 81) Ergänzungsleistungen Keine sinngemässe Anwendung des IVrechtlichen Heimbegriffs auf den Heimbegriff der AHV Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin i.V. Lea Haidlauf Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Simon Rosenthaler, Advokat, Hauptstrasse 12, Postfach 811, 4153 Reinach gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Ergänzungsleistungen A. Die 1939 geborene A. bezieht eine Altersrente sowie Ergänzungsleistungen (EL). Am 14. Februar 2022 teilte sie der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) mit, dass sie am 8. Januar 2022 in den Wohnpark B. eingetreten sei. In der Folge berechnete die Ausgleichskasse die EL neu. Da der Wohnpark B. kein anerkanntes Heim des Kantons Basel-Landschaft ist, erfolgte die Berechnung gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) für zu Hause lebende Personen (Verfügung vom 15. März 2022). Die hiergegen erhobene Einsprache wies sie ab (Entscheid vom 6. Juli 2022). B. Gegen diesen Entscheid erhob A. , vertreten durch Advokat Simon Rosenthaler, am 12. September 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 sei aufzuheben und es seien die Ergänzungsleistungen nach Massgabe von Art. 10 Abs. 2 ELG (in Heimen oder Spitälern lebende Personen) vorzunehmen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt ergänzend festzustellen und hernach neu zu entscheiden; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters. C. Mit Verfügung vom 15. September 2022 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Simon Rosenthaler als Rechtsvertreter bewilligt. D. In der Vernehmlassung vom 17. November 2022 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X. , weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. September 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des ELG und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. Januar 2021 Gegenstand des Verfahrens bildet, sind vorliegend die ab 1. Januar 2021 geltenden Normen anzuwenden, die im Folgenden in der entsprechenden Fassung zitiert werden. 2. Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp. der Parteien beschränkt (vgl. Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG; BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 125 V 193 E. 2), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2017, 9C_763/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bei der Ermittlung der EL für die Zeit ab 1. Januar 2022 als zu Hause lebende Person (Art. 10 Abs. 1 ELG) oder als Person, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim lebt (Art. 10 Abs. 2 ELG), zu betrachten ist. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Juli 2022 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2). 4.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 – 6 ELG erfüllen und die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 4.2 Das Gesetz unterscheidet bei den Ergänzungsleistungen zwischen einer Berechnung für zu Hause lebende Personen (Art. 10 Abs. 1 ELG) und einer solchen für in Heimen oder Spitälern lebende Personen (Art. 10 Abs. 2 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen werden ausgabeseitig ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf und der Mietzins einer Wohnung berücksichtigt (vgl. Art. 10 Abs. 1 ELG), bei in Heimen lebenden Personen die Tagestaxe des Heims sowie ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 ELG). Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden. Sie haben jedoch dafür zu sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit begründet wird. 4.3 Nach Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG bestimmt der Bundesrat die Definition des Heims. Auf dieser Delegationsgrundlage hat er in Art. 25a Abs. 1 ELV geregelt, dass als kantonal bewilligtes und anerkanntes Heim jede Einrichtung gilt, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Diese Norm entbindet Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung als Heim zu halten haben (Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2015, 9C_212/2014, E. 3.1). Dementsprechend gilt nach Ziff. 3151.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vom 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2023, als Heim jede Einrichtung, die von einem Kanton anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Ziff. 3151.03 WEL gibt auch allen auf der Liste der anerkannten Pflegeheime aufgeführten Einrichtungen bei den EL den Status als Heim. Weiter gelten heimähnliche Institutionen dann als Heim, wenn sie von einem Kanton als Heim anerkannt werden, über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen oder wenn eine IV-Stelle im Zusammenhang mit der Gewährung der Hilflosenentschädigung von einem Heim ausgeht (Ziff. 3151.05 WEL). 5.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 davon aus, dass sich die Ansätze der Hilflosenentschädigung zu einer Altersrente bei einem Aufenthalt in einer Institution ohne eigentliche Heimanerkennung nicht ändern und somit die Voraussetzungen von Art. 25a Abs. 2 ELV nicht gegeben seien. Erst wenn die Beschwerdeführerin in ein Heim mit einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung ziehe, würden sich auch die Ansätze der Hilflosenentschädigung und die Berechnung der EL ändern. 5.2. Vorliegend steht unbestritten fest, dass der Wohnpark B. weder vom Kanton als Heim anerkannt ist, noch eine entsprechende Betriebsbewilligung im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV besteht (vgl. Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Basel-Landschaft). Deshalb erfolgte die Berechnung der Beschwerdegegnerin zu Recht gemäss der WEL für zu Hause lebende Personen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist folglich nachvollziehbar. 6.1 Mit Beschluss der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 20. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung der AHV, mittleren Grades, rückwirkend ab 1. Juni 2022 zugesprochen. Fraglich ist, ob die Bestimmung von Art. 25a Abs. 2 ELV, wonach die durch die IV-Stelle vorgenommene Qualifizierung als Heimbewohnerin im Rahmen der Hilflosenentschädigung auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin gilt, auch von der Ausgleichskasse für ihre Gewährung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen im Rahmen der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung zu einer AHV-Rente übernommen werden kann resp. muss. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, für sie bestehe in diesem Fall eine Bindungswirkung, denn eine Unterscheidung nach Versicherungsträger sei vom Gesetzgeber nicht gewollt und der Heimbegriff im Rahmen der EL müsse einheitlich angewendet werden. Ein Wegfall der Bindungswirkung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Unterscheidung zwischen einer Hilflosenentschädigung der IV (mit Kürzung auf ¼ bei einem Heimaufenthalt) und der Hilflosenentschädigung der AHV (ungekürzte Ausrichtung und Besitzstand) auf einem sachlichen Punkt beruhe. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Eine Bindungswirkung bestehe deshalb, da die Hilflosenentschädigung der AHV grundsätzlich unter denselben Bedingungen ausgerichtet werde wie jene der IV. Auch die Bemessung der Hilflosigkeit erfolge gemäss Art. 66 bis AHVV nach den entsprechenden Bestimmungen der IV. Der weite Heimbegriff der IV (vgl. Art. 35 ter IVV) im Vergleich zur AHV würde deshalb zu stossenden Ungleichheiten führen, denn die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung und Bemessung der Hilflosigkeit in beiden Versicherungszweigen seien sinngemäss gleich, jedoch gehe der Heimbegriff auseinander. So werde eine versicherte Person im AHV-Alter mit Aufenthalt in einer kollektiven Wohnsituation, welche die Voraussetzungen der IV an sich erfüllen würde, erheblich schlechter gestellt, da sich bei dieser die Berechnung der EL nach den Grundsätzen für Zuhause lebende Personen richte (vgl. Art. 10 Abs. 1 ELG). Diese Unterscheidung führe zu keinem sinnvollen Resultat, da sie bedeute, dass Versicherte im AHV-Alter in einer nicht anerkannten, aber sehr zweckmässigen kollektiven Wohnsituation in ein formell anerkanntes Alters- und Pflegeheim übertreten müssten, welches oftmals deutlich teurer sei. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Heimberechnung ausgeschlossen sein solle, wenn die EL von Versicherten, welche bisher eine reguläre Hilflosenentschädigung der IV erhalten haben, beim Bezug der AHV-Rente nicht gekürzt werde, gehe fehl, weil damit diese Personen mit Erreichen des AHV-Alters bei der EL nur noch als Zuhause lebende Personen anerkannt würden. Der Aufenthalt von Personen mit mittlerer Hilflosigkeit in einer anerkannten kollektiven Wohnform nach Art. 35 ter IVV solle daher in jedem Fall und zwar unabhängig davon, ob die Person das AHV-Alter bereits erreicht habe, zu einer Heimberechnung führen. Die Unterscheidung, ob die Hilflosenentschädigung von der IV oder der AHV ausbezahlt werde, könne kein sinnvolles Kriterium sein, um die EL unterschiedlich zu berechnen. Insbesondere in Fällen, wo die versicherte Person zunächst eine Hilflosenentschädigung der IV beziehe, welche nach Erreichen des AHV-Alters in eine Hilflosenentschädigung der AHV umgewandelt werde, führe durch die Differenzierung nach Versicherungsträger zu einem unsinnigen Resultat. Zur Vermeidung einer unzulässigen Diskriminierung seien die Gesetze verfassungskonform auszulegen bzw. die Gesetzeslücke zu füllen und es sei der weite Heimbegriff der IV der Berechnung der EL zugrunde zu legen. Entsprechend seien deshalb im vorliegenden Fall die EL basierend auf den Heimtaxen des Wohnparks B. zu berechnen. Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 davon aus, dass die Anerkennung als Heimbewohnerin im Zusammenhang mit der Hilflosenentschädigung dann keine Bindungswirkung im Sinne von Art. 25a Abs. 2 ELV entfalte, wenn die Hilflosenentschädigung zusammen mit einer Altersrente der AHV ausgerichtet werde. In diesen Fällen werde die Hilflosenentschädigung ungekürzt ausbezahlt, so dass auch die Voraussetzung von Art. 42 ter Abs. 2 IVG nicht erfüllt sei. Der klare Wortlaut des Gesetzes stelle die Voraussetzung auf, dass die IV-Stelle die versicherte Person als Heimbewohnerin betrachten müsse, damit auch die Ausgleichskasse als EL-Durchführungsstelle dies tun könne. Die Ausgleichskasse habe aber weder die Aufgabe noch die Qualifikation, eine Institution als Heim anzuerkennen. Die Beschwerdegegnerin schloss damit, dass der Gesetzgeber wohl nicht jeden Bezüger einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohner anerkennen wollte. 6.3 Das AHVG stellt bei der Ausrichtung der Ergänzungsleistungen sowie der Hilflosenentschädigung auf die kantonale Anerkennung bzw. auf die kantonale Betriebsbewilligung einer Institution ab. Als Heim gilt demnach jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt (Art. 43 bis Abs. 1 bis AHVG i.V.m. Art. 66 bis Abs. 3 AHVV). Die Invalidenversicherung hingegen umschreibt den Heimbegriff auf Verordnungsstufe detailliert und eigenständig. Anders als die AHV und die EL stellt die IV nicht auf die kantonale Anerkennung als Heim oder die entsprechende kantonale Betriebsbewilligung ab, sondern definiert das Heim anhand materieller Merkmale. Als Heim im Sinne des IVG gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt, nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art wann oder von wem erhält oder eine pauschale Entschädigung für Pflege- und Betreuungsleistungen entrichten muss (Art. 35 ter IVV). Nicht als Heim gelten kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen, einkaufen, eigenverantwortlich und selbstbestimmend leben und die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann. 6.4.1 Unbestritten ist, dass der Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV auch zu einer Anerkennung des Heimaufenthalts für die EL führt. Während der Verordnungsgeber sowohl im Bereich der AHV als auch in demjenigen der EL auf formale Kriterien abstellt, nämlich auf die kantonale Anerkennung als Heim oder die entsprechende kantonale Betriebsbewilligung, definiert er das Heim im Bereich der Invalidenversicherung zusätzlich anhand materieller Merkmale (Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 2022, 8C_747/2021, E. 3.3). Somit geht der Heimbegriff im IVG weiter als derjenige im AHVG. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der EL der AHV aber lediglich auf die formellen Kriterien des Heimbegriffs abzustellen, was vom Bundesgericht und auch von anderen kantonalen Gerichten bereits mehrfach bestätigt wurde. 6.4.2 Das Bundesgericht hat im Grundsatzentscheid BGE 139 V 358 erkannt, dass die Heimdefinition von Art. 66 bis Abs. 3 AHVV bundesrechtskonform ist. Ausgelegt nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihr zugrunde liegenden Wertungen ist auch die Regelung in Art. 25a ELV somit verfassungs- und gesetzeskonform. Wenn Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG regelt, der Bundesrat bestimme die Definition des Heims, kann dieser die Kompetenz an die Kantone weiter-delegieren. Es ist im Sinne der ratio legis, dass dafür die Kantone zuständig sind, soweit nicht ohnehin bundesrechtliche Regelungen Platz greifen. Das aus den Materialien ersichtliche Postulat einer einheitlichen Heimdefinition ist von Art. 25a ELV in dem Sinne erfüllt, als die Verordnungsnorm die Anerkennungsvoraussetzungen klar und einheitlich definiert. Dass deren Erfüllung in concreto von einer kantonalen Heimzulassung abhängt, macht die bundesrechtlich geforderte Einheitlichkeit keineswegs rückgängig. Wenn eine wesentliche Funktion der einheitlichen Definition darin bestehen soll (BBl 2005 6228 zu Art. 9 Abs. 5 lit. h E-ELG), dass EL-Bezügerinnen und -Bezüger beim Kantonswechsel wissen, ob sie ELrechtlich neu in ein Heim eintreten oder in ein anderes Heim wechseln oder aber mit dem Wechsel aus einem Heim austreten (was auch kantonsintern von Relevanz ist), wird dieser gesetzlichen Vorgabe mit einer kantonalen Liste ohne weiteres Genüge getan (BGE 139 V 358, E. 4.5). 6.4.3 In BGE 141 V 255 äusserte sich das Bundesgericht dahingehend, dass sich die vom Bundesrat im Rahmen der delegierten Rechtssetzungsbefugnis vorgenommene Definition des Heims auf das gesamte ELG bezieht. Die in Art. 25a Abs. 1 ELV beschriebene Beschränkung des ELrechtlichen Heimbegriffs auf Einrichtungen, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, gilt grundsätzlich überall dort, wo das ELG von Heim spricht. Ansonsten würde das mit der Delegationsnorm anvisierte gesetzgeberische Ziel, nämlich die Bestimmung eines einheitlichen und klaren, im gesamten EL-Bereich massgeblichen Heimbegriffs, vereitelt. Aufgrund des übergeordneten Rechts besteht kein zusätzlicher Regelungsbedarf durch Verwaltung und Gerichte. Die Rechtsprechung gemäss BGE 118 V 142 über den ELrechtlichen Heimbegriff ist somit durch die bundesrechtliche Neuregelung überholt. 6.5 Sobald ein Heimaufenthalt vorliegt, reduziert sich die Leistungszuständigkeit der Bundessozialversicherungen erheblich. Bei der Finanzierung der Ergänzungsleistungen gehen 5/8 der jährlichen EL zulasten des Bundes und 3/8 werden von den Kantonen getragen (Art. 13 Abs. 1 ELG). Bei Personen, die zu Hause leben, beteiligt sich der Bund zu 5/8 an den gesamten jährlichen EL. Bei im Heim lebenden Personen beteiligt sich der Bund nur an jenen Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Heimaufenthalt stehen. Für diese Personen ist deshalb eine sogenannte Ausscheidungsrechnung vorzunehmen. Dabei wird im Wesentlichen berechnet, wie hoch ihr EL-Anspruch wäre, wenn sie stattdessen zu Hause leben würde. An diesem Teil beteiligt sich der Bund zu 5/8. Den Rest tragen die Kantone. Ein weiter Heimbegriff wirkt sich folglich zulasten der Kantone aus. 6.6 Aus den vorstehend erwähnten Entscheiden und Materialien ist zu lesen, dass die Ungleichbehandlung vom Gesetzgeber gewollt ist. Es soll in der IV eine grössere Wahlfreiheit bezüglich des Heimes für Menschen mit Beeinträchtigungen bestehen als für die EL-Bezüger der AHV. Dies lässt sich mit den Leistungspflichten der Bundessozialversicherungen und namentlich den individuellen Leistungen der AHV und der IV begründen, denn ein weiter Heimbegriff wirkt sich zulasten der Kantone aus. Würde also der Heimbegriff auch bei den EL zur AHV weit ausgelegt, hätten die Kantone deutlich höhere Kosten. Es braucht somit keine Lückenfüllung und es kann deshalb vorliegend auch keine Anwendung von Art. 25a Abs. 2 ELV im Bereich der AHV abgeleitet werden. Es liegt dementsprechend keine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung vor. 7. Der Wohnpark B. ist unbestrittenermassen weder vom Kanton als Heim anerkannt, noch besteht eine entsprechende Betriebsbewilligung im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV (vgl. Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Basel-Landschaft). Eine sinngemässe Anwendung des IVrechtlichen Heimbegriffs auf den Heimbegriff der AHV ist wie dargelegt vom Gesetzgeber nicht gewollt. Demnach lebte die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum nicht in einem Heim nach Art. 25a Abs. 1 ELV, womit die Berechnung der EL zu Recht auf Basis der zu Hause lebenden Personen erfolgte. Aus den hiervor aufgeführten Gründen ist die Beschwerde somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 8.1 Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen. Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. September 2022 die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter bewilligt wurde, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 5. Oktober 2022 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 9,3 Stunden geltend gemacht, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.--. Hinzu kommen Auslagen im Betrag von insgesamt Fr. 239.80. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist demnach ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'261.50 (9,3 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 239.80 zzgl. 7,7 % MWSt) aus der Gerichtskasse auszurichten. 8.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Simon Rosenthaler ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'261.50 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.